News 2004

  Neue Referenz: www.sicherer-pferdetransport.de
Ulla Salzgeber präsentiert „Sicherer Pferdetransport mit AL-KO Fahrzeugtechnik“
Nachdem sich unser langjähriger Kunde AL-KO Fahrzeugtechnik zu Beginn des Jahres zu einem Sport-Sponsoring mit der bekannten Olympia Siegerin, Weltmeisterin, World-Cup Gewinnerin und Deutsche Meisterin im Dressur-Reiten Ulla Salzgeber entschlossen hatte, war klar, dass dieses Engagement auch im Rahmen der Online-Marketingstrategie von AL-KO thematisiert werden sollte.

Ein wichtiges Ziel dabei war, das Thema sicherer Pferdetransport mit AL-KO Anhängerkomponenten bei der relevanten Zielgruppe Reitsportinteressierte und Pferdebesitzer und damit den potentiellen Käufern von Pferdeanhängern bewusst zu machen. Und da für Ulla Salzgeber der sichere Transport ihrer Top-Athleten von Turnier zu Tunier immer schon ein wichtiges Thema war,ist sie der ideale Botschafter für das Thema Fahrsicherheit im Pferdeanhängerbereich.

Für Fans: Ullas größte Erfolge
Aufgrund der Tatsache, dass sich die relevanten Zielgruppen aber bisher nur eher zufällig auf die Website der AL-KO Fahrzeugtechnik verirrten, wurde als ideale Form zur Präsentation des Themas „Fahrsicherheit beim Pferdetransport mit AL-KO Fahrzeugtechnik“ eine Flash-Microsite gewählt. Unter der programmatischen URL „www.sicherer-pferdetransport.de“ präsentiert Ulla Salzgeber nun einen interessanten Mix aus Sach-Informationen, Inhalten für Pferdefreunde und Entertainment für Pferdefreunde. Die für AL-KO wichtigen Produktinformationen zu den Themen AKS oder Euro-Achse werden so in einer für die Zielgruppe unaufdringlichen und unterhaltsamen Art transportiert.

Technik anschaulich präsentiert: Die AL-KO Euro Achse garantiert optimales Fahrverhalten.
Zur Bekanntmachung der Website haben wir inzwischen auch begonnen, die Microsite selbständig mit Bannern auf den einschlägigen Specialinterest Seiten zum Thema Pferde und Reitsport zu bewerben und dazu begleitend PR-Maßnahmen zu initiieren. Als idealer thematischer Aufhänger hat sich dabei natürlich die Teilnahme von Ulla Salzgeber an den olympischen Reitsportwettbewerben in Athen angeboten.

Zur Referenz „Sicherer Pferdetransport“
PlusParts 2.0 überzeugt mit vollständig überarbeitetem Backoffice
In der aktuellen Programmversion 2.0 überrascht das intelligente Online-Ersatzteilsystem PlusParts mit einem völlig neu überarbeiteten Backoffice. Mit umfangreichen Statistikfunktionen und einem komplett neu konzipierten Rechte- und Rollensystem erwartet alle Kunden ein deutlich höheres Maß an Komfort und Sicherheit in der täglichen Arbeit mit dem System.

Aussagekräftige Statistiken im Backoffice
Wer sind meine besten Kunden? Welcher Artikel wird eingentlich am häufigsten Verkauft? Wieviel Umsatz habe ich letztes Jahr Online getätigt? Auf diese und ähnliche Fragen geben die in Version 2.0 neu hinzugekommenen Statistiken Auskunft. Umsatz- und Besuchsentwicklung lassen sich auf Jahre, Monate und Wochen runterbrechen und werden auch grafisch dargestellt. Auch die Statistikfunktion ist natürlich, wie alle Funktionen im neuen Backoffice, komplett rollenbasiert, d.h. jeder sieht nur die Zahlen, für die er Rechte besitzt.

Umfangreiches Rechte- und Rollensystem
Das PlusParts Backoffice hat in der Version 2.0 eine grundlegende Neuorganisation des zugrundeliegenden Rechte und Rollensystems erfahren. Es ist jetzt möglich Gruppen frei anzulegen und jede im Backoffice zur Verfügung stehende Funktion eine dieser Gruppe zuzuordnen. Gespiegelt werden diese Rechte zusätzlich immer auch an den Länder- und Sprachzuständigkeiten. Der administrative Aufwand pro User kann so klein gehalten werden, da wenige globale Gruppen ausreichen um alle Rollen abzudecken. PlusParts ist so perfekt für den Einsatz im multinationalen und multilingualen Einsatz vorbereitet.

Backoffice jetzt mit 6 vordefinierten Standartrollen
In PlusParts ist es jetzt möglich Gruppen selbst zu definieren und Rechte diesen Gruppen völlig frei zuzuordnen. Für die in unserer Praxis am häufigsten vorkommenden Aufgabenverteilung liefern wir jetzt vordefinierte Gruppen „out of the box“ mit. Es sind dies: Länderadministrator, Länderverwalter, Übersetzer, Zeichnungsbearbeiter und Artikelverwalter.

ToDo Listen für Übersetzer, Zeichnungsbearbeiter und Artikelverwalter
Mit PlusParts ist Ihr Online-Ersatzteilsystem immer aktuell, Änderungen stehen in Echtzeit im System zur Verfügung. Dies zwingt zu einer Straffung der Arbeitsabläufe: Redaktionelle Änderungen müssen zeitnah in alle Sprachen übernommen werden. PlusParts bietet hierfür jetzt für die Standartrollen Übersetzer, Zeichnungsbearbeiter und Artikelverwalter spezifische ToDo Listen an, so dass zu erledigende Arbeiten allen beteiligten Mitarbeitern sofort ins Auge stechen. Zusätzlich ist natürlich auch eine Benachrichtigung aller Kollegen per E-Mail möglich.

Für Vergessliche: Sichere Passwort-Change Funktion
Vergessen Sie auch gerne mal Ihr Passwort? PlusParts bietet in diesem Fall die Möglichkeit sich an die im Benutzerprofil gespeicherte E-Mail Adresse einen Link zum Neusetzen des Passworts schicken zu lassen. Dadurch ist gewährleistet, dass nur Sie als Inhaber der E-Mail Adresse dies können und auch erst durch den Aufruf der Website eine Aktion ausgeführt wird. Wir bieten so maximale Sicherheit und ein hohes Maß an Bequemlichkeit. Alle Passwörter werden in PlusParts natürlich verschlüsselt gespeichert und sind bei direktem Zugriff auf die Datenbank nicht lesbar.
Auswirkungen des neuen Wettbewerbsrechts auf das Online-Marketing
Zum 08.Juli 2004 ist die Neufassung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) in Kraft getreten. Abgesehen von der Abschaffung des Sonderveranstaltungsrechts, also des Verbots von Sonderverkaufsaktionen wurden die wichtigsten Prinzipien des bestehenden Wettbewerbsrechts auch im neuen Gesetz weitestgehend übernommen, wenngleich die systematische Ordnung der Vorschriften wesentlich geändert wurde. Im neugefassten Gesetz finden sich aber auch einige Vorschriften, die für das Direkt-Marketing relevant sind.

Vorschriften zur Telefon, Telefax und E-Mailwerbung
Neu aufgenommen ins Gesetz wurde § 7 mit der Überschrift „Unzumutbare Belästigung“. Darin wurden die Grundsätze der Rechtsprechung des BGH zu Telefon-, Telefax- und E-Mail- Werbung sowie zur Werbung mittels SMS gesetzlich normiert.

Inhaltlich hat sich bei der Telefon-Werbung allerdings nichts geändert. Sie ist gegenüber Verbrauchern nur bei Vorliegen derer Einwilligung erlaubt. Bei Gewerbetreibenden reicht auch die „mutmaßliche Einwilligung“ aus. Von einer mutmaßlichen Einwilligung kann aber nur ausgegangen werden, wenn zwischen dem angebotenen Produkt und dem Tätigkeitsbereich des Gewerbetreibenden ein inhaltlicher Bezug hergestellt werden kann.

Bei Telefax- und E-Mail-Werbung muss ausdrücklich eine Einwilligung des Adressaten für diese Art der Werbung vorliegen.

Für E-Mail Werbung gibt es aber noch eine wichtige Ausnahme, die im Rahmen von Online-Markteingmaßnahmen genutzt werden kann. Hat der Unternehmer die E-Mail-Adresse durch eine Bestellung erhalten, so darf er dem Kunden eine Werbemail für ähnliche Produkte zu schicken. Hat der Kunde z. B. in einem Onlineshop Bücher bestellt, so darf der Shopbetreiber ihm eine WerbE-Mail für weitere Bücher senden, die für ihn interessant sein könnten. Achtung: Weitere Voraussetzung ist, dass dieser bei jeder WerbE-Mail darauf hinweist, dass der E-Mail Empfänger dieser Werbeart widersprechen kann. Wer als Unternehmer seine Kunden über dieses Recht im Ungewissen lässt, der verwirkt sein Recht, solche E-Mail-Adressen für Direktmarketing zu nutzen.

Der deutsche Gesetzgeber hat sich mit den neuen Regelungen für das so genannte „Opt-in“-Prinzip entschieden: Damit wird die Zulässigkeit von Direkt-Werbemaßnahmen im von einer vorherigen Einwilligung des Empfängers abhängig gemacht.

Gewinnabschöpfungsanspruch
Der Gewinnabschöpfungsanspruch, der unter § 10 in das Gesetz aufgenommen wurde ist ein vollkommenes Novum im deutschen Wettbewerbsrecht. Mit dieser Vorschrift wird als zusätzliche Sanktion bei einer Wettbewerbsverletzung die Abführung des Gewinns, der durch wettbewerbswidrige Maßnahmen auf Kosten einer Vielzahl von Abnehmern erzielt wurde, vorgeschrieben.
Zwei neue Gerichtsurteile zum Thema Internet-Recht
Impressum auch für ausländische Unternehmen
Das Landgericht Frankfurt/ Main hat sich in einem Urteil (Az.: 3-12 O 151/02) mit der Frage befasst, ob auch ausländische Unternehmen wegen eines fehlerhaften Impressums abgemahnt werden können und ob insoweit die Vorschriften des deutschen Datenschutzrechtes anwendbar sind.

Ein Unternehmen mit Sitz in Frankfurt am Main hatte ein Konkurrenzunternehmen aus Cardiff, Wales abgemahnt, da auf der Website des britischen Unternehmens keine Angaben zur Umsatzsteueridentifikationsnummer und zur Handelsregisternummer zu finden waren. Das Waliser Unternehmen wehrte sicht mit einer negativen Feststellungsklage gegen die Abmahnung, hatte damit bei den Richtern des Landgerichts Frankfurt jedoch keinen Erfolg.

Die Richter vertraten die Auffassung, dass die Abmahnung zu recht erfolgt sei und ein Verstoß gegen das Teledienstegesetz vorlag. Das Unternehmen aus Wales besaß zwar in Deutschland keine Umsatzsteueridentifikationsnummer. Es hätte jedoch die entsprechende englische Handelsregisternummer angeben müssen. Die Registerangabe schreibt das deutsche Teledienstegesetz in § 6 Nr.4 vor. Die Vorschrift des § 6 Nr.4 TDG umfasst auch entsprechende ausländische Register, soweit im Inland keine Registereintragungen vorhanden sind. Sinn und Zweck der Impressumsvorschriften seien unter anderem das Transparentsgebot und damit verbunden ein effektiver Verbraucherschutz. Diese Ziele könnten nur verfolgt werden, wenn auch ausländische Unternehmen ihre Registereintragungen auf ihren Webseiten veröffentlichen, soweit sie Waren oder Dienstleistungen für den deutschen Raum anbieten.

Zugleich stellten die Richter des LG Frankfurt fest, dass ein Verstoß gegen die Impressumspflichten des Datenschutzrechtes gleichzeitig einen Verstoß gegen das UWG darstellt, dem mit einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung begegnet werden kann. Hiermit bestätigte das LG Frankfurt die neuere Rechtsprechung anderer Gerichte zu dieser Frage.

(Urteil vom 04.01.2004, Az.: 3-12 O 151/02)


BGH-Urteil zum Thema Spam
In einem neuen Urteil zum Thema unerwünschte Werbe-Emails hat der Bundesgerichtshof nochmals ausdrücklich dargelegt, dass die Zusendung einer unverlangten E-Mail zu Werbezwecken grundsätzlich gegen die guten Sitten im Wettbewerb verstößt und daher rechtswidrig ist. Ein derartiges Verhalten begründet Unterlassungs- und ggf. Schadensersatzansprüche des Empfängers gegenüber dem Versender.
Der Werbende hat nach Auffassung des Gerichts auch durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, daß es nicht zu einer fehlerhaften Zusendung einer E-Mail zu Werbezwecken aufgrund des Schreibversehens eines Dritten kommt.

Sofern der Versender ein entsprechendes Einverständnis des Empfängers mit der E-Mail-Werbung behauptet, so hat er dies konkret darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, so der BGH.

(Urteil vom 11.3.2004, Az: I ZR 81/01)

Neue Toplevel-Domain .eu - jetzt Registrierung vorbereiten.
Bereits vor einigen Jahren hat die Europäische Kommission die Einführung von ".eu" (dotEU) als neue Top Level Domain für Europa beschlossen. Europäische Unternehmen, Organisationen, aber auch Privatleute sollen zukünftig unter „www.name.eu“ im Internet präsent sein können. Da die Mühlen der europäischen Bürokratie offensichtlich besonders langwierig mahlen, dauerten die nötigen gesetzgeberischen und organisatorischen Vorarbeiten mehrere Jahre. Nun aber zeichnet sich ab, dass im Frühjahr kommenden Jahres die ersten .eu-Domains konnektiert werden können. Obschon es im Moment noch nicht möglich ist, .eu-Domains verbindlich zu reservieren bieten einige Internetprovider schon zweifelhafte Vorab-Reservierungen an. Trotzdem wird es aufgrund der speziellen Regularien des Vergabeverfahrens nun für alle Unternehmen, die sich auf jeden Fall mit ihrem Firmen- oder Markennamen unter einer .eu-Domain präsentieren möchten, nunmehr höchste Zeit, sich mit dem Thema zu befassen und gegebenenfalls, die nötigen Vorarbeiten einzuleiten.

Sunrise-Period schützt Interessen von Markeninhabern
Die Vergabe der EU-Domains erfolgt wie auch bei anderen Domains üblich nach dem Prioritätsprinzip und erst wenn die Registrare von der EURid, das ist die Organisation, die von der EU mit der Verwaltung der .eu-Domains beauftragt wurde, zertifiziert wurden, können verbindliche Anträge auf Domainreservierung eingereicht werden.

Als Besonderheit des Registrierungsverfahrens für .eu-Domains sieht die einschlägige EU-Richtlinie aber eine sogenannte „Sunrise-Period“ vor. Während dieser ersten, zwei Monate dauernden Registrierungs-Phase haben die Inhaber von geschützten nationalen Marken und von Gemeinschaftsmarken (oder deren berechtigte Lizenznehmer) die Möglichkeit sich noch vor allen anderen ihre Marke als Domainname registrieren zu lassen. In einer dann anschließenden ebenfalls zwei Monate dauernden zweiten Sunrise-Phase können dann die Inhaber anderer in den Vergaberegeln aufgeführten Schutzrechte (dazu zählen z.B. Namens-, Firmen- oder Ursprungsbezeichnungen oder Markenschutz) die Chance sich diese exklusiv als .eu-Domainname schützen zu lassen. In beiden Phasen der Sunrise-Period gilt: Sofern mehrere gleichnamige Schutzrechtsinhaber die Regisrierung einer .eu.Domain beantragen, kommt derjenige zum Zug, der den Antrag auf Registrierung der Domain zuerst gestellt hat - unabhängig davon, wer das ältere Kennzeichenrecht vorweisen kann.

Aber Achtung: Nach Antragstellung müssen innerhalb von 40 Tagen die nötigen Dokumente zum Nachweis der Inhaberschaft des Schutzrechts auf das sich die Registrierung stützt eingereicht werden. Ist dies dem Antragsteller nicht möglich, kommt der nächsplatzierte Antragsteller zum Zug.

Unser Tipp: Jetzt schon die Registrierung vorbereiten.
Alle diejenigen, die schon heute wissen, dass sie eine .eu-Domain mit einem bestimmten Domainnamen registrieren lassen möchten, sollten daher schon heute prüfen, ob sie dafür in einem Mitgliedsland der europäischen Gemeinschaft ein Schutzrecht besitzen und dies auch durch entsprechende Dokumente nachweisen können. Wer bislang noch kein Schutzrecht für seinen Wunschdomainnamen besitzt, sollte darüber nachdenken, ob er die noch verbleibende Zeit nicht für eine Markenanmeldung in einem EU-Land nutzen möchte. Unter Umständen können auf diese Weise auch Gattungsbezeichnungen als .eu-Domain sicher registriert werden, wenn dazu vorher in einem EU-Land, in dem das möglich ist, eine Markenanmeldung für die entsprechende Bezeichnung beantragt wurde.

Im Juni 2004 war ursprünglich vorgesehen, dass EURid mit der Akkreditierung der Registrare beginnen sollte. Wie bei anderen Domain-Endungen läuft auch bei .eu die Registrierung der neuen Domain-Namen nicht direkt über die Vergabestelle EURid, sondern erfolgt ausschließlich über ausgewählte Domain-Registrare, an die sich die Internetnutzer mit ihrem Registrierungswunsch wenden können.

Zeitplan noch immer ungewiss:
Momentan ist folgender Zeitplan bis zum Start der Sunrise-Period absehbar:

Noch immer sind die Verträge zwischen der EU-Kommission und EU nicht endgültig unter Dach und Fach, so dass momentan noch kein verbindlicher Termin für den Beginn der Sunrise-Period von Seiten der EURid genannt wird. Gegenwärtig ist folgender Zeitplan wahrscheinlich:

Frühestens ab Dezember 2004 kann mit der zweistufigen Sunrise Period die heiße Phase der Einführung starten und ab voraussichtlich April 2005 steht .eu dann mit dem Beginn der Live-Registrierungsphase endlich auch der breiten Öffentlichkeit zur Verfügung.

Auch die Höhe der Registrierungsgebühr steht heute noch nicht fest, und wird im übrigen ebenso wie bei anderen Domain-Endungen im freien Wettbewerb von Registrar zu Registrar unterschiedlich sein.

Und nochmal der Hinweis: Verbindliche Vorbestellungen von .eu-Domains sind noch nicht möglich; EURid warnt eindringlich vor kostenpflichtigen Vormerkungsangeboten.
 
Neue Referenz: www.sicherer-
pferdetransport.de
Die erfolgreiche deutsche Olympia-Siegerin im Dressur-Reiten, Ulla Salzgeber bekam im Rahmen der AL-KO Fahrzeugtechnik eine eigene Webseite: „Fahrsicherheit beim Pferdetransport“.
PlusParts 2.0 überzeugt mit vollständig überarbeitetem Backoffice
Das intelligente Online-Ersatzteilsystem PlusParts aus dem Hause Bokowsky+Laymann, wartet in der Programmversion 2.0 mit einem runderneuerten Backoffice auf.
Auswirkungen des neuen Wettbewerbsrechts auf das Online-Marketing
Die Neufassung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) enthält erstmals Regelungen zum Thema Email-Marketing.
Zwei neue Gerichtsurteile zum Thema Internet-Recht
Was muss eigentlich im Impressum stehen und warum Spam gegen die guten Sitten des Wettbewerbs verstößt.
Neue Toplevel-Domain .eu - jetzt Registrierung vorbereiten.
Wollen sie eine ".eu" Domain Ihr eigen nennen? Dann bereiten sie rechtzeitig ihre Registrierung vor.
 


Im Internet werden Programme als Clients...
Ein Bereich im Hauptspeicher bzw. auf...
Consumer to business ...






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Neue Rubrik:
IT-Security - Informationen zum Thema Sicherheit im Internet.

Texte + Vorträge:
Damit alle ungehindert surfen können...Plädoyer für ein barrierefreies Internet.

Internet-Recht: Neufassung der Preisangabeverordnung

Rechtsprobleme mit Newslettern, E-Cards und Co.


Neu im Glossar:
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Affiliation, Animated GIF, Crawler, CHTML, Double Opt-in Verfahren, Log-File, Microsite, Option-in-Modell, Option-out-Modell, Thumpnail, Template, Usability


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Zauberzentrale:
Magic Online Award 2002

Weihnachtsgewinnspiel 2002

Anzeigenserie "Ich und mein Online-Shop"