Gerichtsurteile im Detail

 
04. JANUAR 2004
Impressum auch für ausländische Unternehmen
Das Landgericht Frankfurt/ Main hat sich in einem Urteil (Az.: 3-12 O 151/02) mit der Frage befasst, ob auch ausländische Unternehmen wegen eines fehlerhaften Impressums abgemahnt werden können und ob insoweit die Vorschriften des deutschen Datenschutzrechtes anwendbar sind.

Ein Unternehmen mit Sitz in Frankfurt am Main hatte ein Konkurrenzunternehmen aus Cardiff, Wales abgemahnt, da auf der Website des britischen Unternehmens keine Angaben zur Umsatzsteueridentifikationsnummer und zur Handelsregisternummer zu finden waren. Das Waliser Unternehmen wehrte sicht mit einer negativen Feststellungsklage gegen die Abmahnung, hatte damit bei den Richtern des Landgerichts Frankfurt jedoch keinen Erfolg.

Die Richter vertraten die Auffassung, dass die Abmahnung zu recht erfolgt sei und ein Verstoß gegen das Teledienstegesetz vorlag. Das Unternehmen aus Wales besaß zwar in Deutschland keine Umsatzsteueridentifikationsnummer. Es hätte jedoch die entsprechende englische Handelsregisternummer angeben müssen. Die Registerangabe schreibt das deutsche Teledienstegesetz in § 6 Nr.4 vor. Die Vorschrift des § 6 Nr.4 TDG umfasst auch entsprechende ausländische Register, soweit im Inland keine Registereintragungen vorhanden sind. Sinn und Zweck der Impressumsvorschriften seien unter anderem das Transparentsgebot und damit verbunden ein effektiver Verbraucherschutz. Diese Ziele könnten nur verfolgt werden, wenn auch ausländische Unternehmen ihre Registereintragungen auf ihren Webseiten veröffentlichen, soweit sie Waren oder Dienstleistungen für den deutschen Raum anbieten.

Zugleich stellten die Richter des LG Frankfurt fest, dass ein Verstoß gegen die Impressumspflichten des Datenschutzrechtes gleichzeitig einen Verstoß gegen das UWG darstellt, dem mit einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung begegnet werden kann. Hiermit bestätigte das LG Frankfurt die neuere Rechtsprechung anderer Gerichte zu dieser Frage.

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Urteil: Landgericht Frankfurt/ Main, Az.: 3-12 O 151/02
Datum: 04. Januar 2004
Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs
 








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