Gerichtsurteile im Detail

 
25. JANUAR 2002
Kein grundsätzliches Vorrecht für Gemeinde-Domains
Der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat die Klage der Stadt Vallendar gegen eine an der Mosel tätige Vallendar Brennereitechnik GmbH auf Löschung des für diese registrierten Domain-Namens "Vallendar.de" zurückgewiesen. Der Domain-Name war im April 1998 für die Brennerei GmbH registriert worden. Der Antrag der Stadt Vallendar auf Registrierung der Bezeichnung "Vallendar.de" war dann im November 1999 mit der Begründung abgelehnt worden, diese Domain-Bezeichnung sei bereits vergeben.

Das Begehren der Stadt Vallendar auf Löschung der registrierten Domain wurde nunmehr vom Oberlandesgericht Koblenz zurückgewiesen.

Die Richter gingen zwar davon aus, dass die Stadt Vallendar grundsätzlich Namensschutz genieße, weil sie eine juristische Person des öffentlichen Rechts und als solche zur Führung eines eigenen Namens berechtigt sei, jedoch habe die beklagte Brennerei keine Namensanmaßung begangen. Bei der vorliegenden Gleichnamigkeit seien die Interessen der berechtigten Namensträger gegeneinander abzuwägen, wobei in erster Linie das Gerechtigkeitsprinzip der Priorität gelte. Diesem Prinzip müsse sich bei einem Streit von zwei Gleichnamigen grundsätzlich auch der bekanntere Namensträger unterwerfen. Im konkreten Falle käme es dabei für die Frage der Priorität nicht darauf an, wer den Namen erstmals benutzt habe, weil es nicht um den Gebrauch des Namens, sondern um den Gebrauch einer bestimmt geformten Internet-Adresse gehe. Für die Frage der Priorität könne es deshalb nur auf den Zeitpunkt der Reservierung ankommen. Die Tatsache, dass die Stadt Vallendar urkundlich bereits in den Jahren 830/840 erwähnt worden sei, sei deshalb nicht entscheidungserheblich.

Ein Fall, in dem ausnahmsweise die Prioritätsregel nicht gelten soll, liege also nicht vor. Der Umstand, dass die Stadt einen historischen Namen trage, während die Brennereifirma einen sogenannten Wahlnamen führe, den sie sich selbst zur Eintragung ins Handelsregister gewählt habe, vermittle der Stadt keine den Prioritätsgrundsatz verdrängenden Rechte.

Die Richter waren darüber hinaus der Auffassung, dass eine überragende Bekanntheit der Stadt Vallendar nicht gegeben sei. Dieser Fall sei somit nicht mit denen vergleichbar, in denen die Rechtsprechung für bestimmte Namen und Bezeichnungen wie z.B. z.B. bei den Adressen "Krupp.de" oder "Shell.de" eine überragende Bedeutung angenommen und deshalb den Prioritätsgrundsatz nicht habe gelten lassen.

Ähnlich entschied übrigens Ende August 2001 das Landgericht Coburg (Az: 12 O 284/01) im Streit einer klagenden Gemeinde gegen einen gleichnamigen Privatmann.

In Fällen in denen der Domainbetreiber kein namensrechtlich begründetes Interesse an dem fraglichen Domainnamen vorweisen kann, entscheiden deutsche Gericht jedoch regelmäßig anders. So wurden die Domains "Heidelberg.de", "Alsdorf.de" und "Badwildbad.com nach Gerichtsverfahren den Gemeinden zugesprochen.

Urteil: 8 U 1842/00
Datum: 25. Januar 2002
Quelle: Pressemitteilung des OLG Koblenz
 



Der Gegenstand des Rechtsstreits: Diese Domain befindet sich im Besitz der Vallendar Brennereitechnik GmbH.
Die Gemeinde Vallendar im Internet.
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