02. JANUAR 2001
Wettbewerbswidrigkeit eines Links

Der Link einer Seite eines Wettbewerbers auf das Produktangebot eines Konkurrenten muss vom "gelinkten" Konkurrenten nicht geduldet werden, vielmehr ist ein derartiger Link nach § 1 UWG wettbewerbswidrig, denn ebenso wenig wie einen Link bräuchte der Konkurrent Werbung durch einen Mitbewerber zu dulden.

Die Parteien sind Konkurrenten auf dem Gebiet der Herstellung und des Vertriebs von Unterhaltungssoftware. Die Klägerin vertreibt erfolgreich ein Computerspiel mit dem Titel "Bundesliga Manager". Die Beklagte vertreibt ebenfalls ein Computerspiel, welches sich mit dem Geschehen in der deutschen Fußballbundesliga auseinandersetzt und welches den Titel Bundesliga Stars 2000 trägt.

Im Juni 2000 stellte die Klägerin fest, dass die Beklagte eine Internet-Domain unter der Bezeichnung "www. ... .de" betreibt. Die Domain wurde von der Beklagten bisher nicht mit einer eigenen inhaltlich gestalteten Homepage ausgestattet . Vielmehr gelangte der Internet-Nutzer bei Eingabe der Internet-Adresse www. ... .de unmittelbar auf die Homepage der amerikanischen Muttergesellschaft der Antragsgegnerin www.ea.com. Die Klägerin stellte weiter fest, dass bei Eingabe des Stichwortes Bundesliga auf dieser Homepage der Titel der Klägerin "Bundesliga Manager" als Suchergebnis erscheint, wie in dem als Seite 2 der Anl. K 3 vorgelegten Ausdruck aus der Homepage ersichtlich. Bei Anklicken des Titels "Bundesliga Manager" wird der Internet-Nutzer aufgrund eines geschalteten Links automatisch auf die Internet-Seite der Klägerin www. ... .de geschaltet.

Die Klägerin beanstandete in einem Abmahnschreiben diesen Link von der Website der Muttergesellschaft der Beklagten auf ihre eigene Homepage. Sie forderte die Beklagte zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Dieses wurde mit Schreiben der Prozeßbevollmächtigten der Beklagten abgelehnt, woraufhin die Klägerin eine einstweilige Verfügung erwirkte, in welcher der Beklagten unter Androhung der üblichen Ordnungsmittel verboten worden ist, ihre Website unter der Internet-Domain "www. ... .de" mit der Website der Antragstellerin unter der Domain ... .de zu verknüpfen oder verknüpfen zu lassen. Die Beklagte beantragte daraufhin, der Klägerin eine Frist zur Erhebung der Hauptsacheklage setzen zu lassen, was schließlich vom Gericht angeordnet wurde. Demgemäß verfolgt die Klägerin ihren Unterlassungsanspruch im vorliegenden Hauptsacheverfahren weiter. Die Klägerin steht auf dem Standpunkt, dass sie sich einen derartigen Link, wie er in der Website der Muttergesellschaft der Beklagten enthalten sei, nicht gefallen lassen müsse. Es werde hierdurch ein unzutreffender Eindruck erweckt, als ob die Beklagte das Recht habe, auf den Inhalt der Website der Klägerin mit Zugriff zu nehmen.

Das Gericht hat schließlich der Klage stattgegeben. Nach Ansicht der Kammer steht der Klägerin ein Unterlassungsanspruch aus § 1 UWG zu. Durch den beanstandeten Link werde für den Internet-Nutzer der Eindruck erweckt, es bestünden zwischen den Unternehmen geschäftliche Verbindungen und die Beklagte sei berechtigt, die Besucher von ihrer Website auf das Angebot der Klägerin zu lenken. Die Herstellung einer solchen Verbindung könnte sich für die Klägerin als nachteilig und behindernd auswirken. Gerade vor dem Hintergrund, dass die Beklagte unmittelbare Wettbewerberin der Klägerin sei und ebenfalls ein Computerspiel zum Bundesligageschehen mit einem durchaus ähnlichen Titel herausbringt, sei das Interesse der Klägerin plausibel, nicht mit der Beklagten in Verbindung gebracht zu werden.

Es besteht für die Kammer im Ergebnis kein Zweifel daran, dass ein Wettbewerber es nicht hinzunehmen braucht, dass ein Konkurrent bei seinem werblichen Auftreten im Internet, die Besucher seiner Website auf die Website des Wettbewerbers hinleitet. Ebenso wenig bräuchte sich die Klägerin aus wettbewerbsrechtlichen Gründen gefallen lassen, dass durch einen Konkurrenten ungefragt Werbung für ihr Angebot gemacht wird.

Urteil: LG Hamburg 312 O 606/00
Datum: 02.01.2001
Quelle: Das Urteil im Volltext
 



Die Website der Klägerin.
Die Website der Beklagten.

Electronic Arts
Die Muttergesellschaft der Beklagten. Hier war der streitbefangene Link zu finden.





Eine Abmahnung ist eine rechtliche Aufforderung,...