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MAI 2005
Neues Mediengesetz in Österreich regelt Impressumspflicht für Websites
Mitte Mai 2005 wurde in unserem Nachbarland Österreich ein neues Mediengesetz verabschiedet, das erstmals auch Regelungen für die neuen Medien, darunter auch das Internet enthält. Und da viele deutsche Websitebetreiber Ihre Inhalte auch unter .at-Domains publizieren, tuen sie gut daran, sich auch mit den gesetzlichen Grundlagen in der Alpenrepublik auseinanderzusetzen, denn das Medienrecht ist in Österreich wie auch in Deutschland ein schlagkräftiges Ordnungsinstrumentarium. Es belastet den Medieninhaber mit einer Art Gefährdungshaftung gegenüber Dritten und sieht für diese ganz empfindliche Entschädigungsansprüche vor.

Zukünftig gilt für Österreichische Websites , so wie etwa auch für mindestens viermal jährlich erscheinende Newsletter, dass diese ein periodisches elektronisches Medium gemäß § 1 Z 5a MedienG darstellen und der Betreiber oder Versender zum Medieninhaber im Sinne des Gesetzes wird. Die Folge sind eine Flut von verschiedenen Pflichten und möglichen Ansprüchen wie z.B. der Zahlung von Entschädigungsbeträgen (§ 6, § 7, § 7a, § 7b, § 7c), der Veröffentlichung einer Gegendarstellung (§ 9) oder einer Impressumpflicht (§ 24) bzw. einer Offenlegungspflicht (§ 25).

Dabei ist die wichtigste Neuerung sicherlich die Impressumpflicht. Nach § 24 Abs. 3 MedienG ist in jedem wiederkehrenden elektronischen Medium (Website oder z.B. Newsletter) der Name oder die Firma sowie die Anschrift des Medieninhabers anzugeben. Unterliegt dieses auch der Kennzeichnungspflicht nach § 5 ECG (E-CommerceG), so können diese Informationen miteinander verbunden werden.

Um private Website-Betreiber nicht völlig zu überfordern, wurden jedoch die umfangreichen Verpflichtungen auch beschränkt. So finden auf Websites, "die keinen über die Darstellung des persönlichen Lebensbereiches oder die Präsentation des Medieninhabers hinausgehenden Informationsgehalt aufweisen, der geeignet ist, die öffentliche Meinungsbildung zu beeinflussen", eine Reihe von Vorschriften des Mediengesetzes keine Anwendung und auch die Offenlegungspflicht nach § 25 gilt bei diesen nur eingeschränkt.

Das Gesetz gilt ab Anfang Juli. Bis dahin sollte jeder Inhaber einer at-Domain seine Website überprüfen, denn auch in Österreich lauern schon die Abmahner auf ihre ersten Opfer.

Übrigens: Auch in Deutschland ist gegenwärtig eine Neuregelung der gesetzlichen Rahmenbedingungen für Onlinemedien durch die Neuschaffung eines Telemediengesetzes geplant. Im Internet ist bereits ein erster Entwurf veröffentlicht, der sich zur Zeit in der Anhörungsphase befindet. PDF-Download




 


Artikel zur Impressum-Pflicht.





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