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Zwei neue
Gerichtsurteile zum Thema Internet-Recht

Impressum auch für ausländische
Unternehmen
Das Landgericht Frankfurt/ Main hat sich in einem Urteil (Az.: 3-12 O 151/02) mit der Frage befasst, ob auch ausländische Unternehmen wegen eines fehlerhaften Impressums abgemahnt werden können und ob insoweit die Vorschriften des deutschen Datenschutzrechtes anwendbar sind.
Ein Unternehmen mit Sitz in Frankfurt am Main hatte ein Konkurrenzunternehmen
aus Cardiff, Wales abgemahnt, da auf der Website des britischen Unternehmens
keine Angaben zur Umsatzsteueridentifikationsnummer und zur Handelsregisternummer
zu finden waren. Das Waliser Unternehmen wehrte sicht mit einer negativen
Feststellungsklage gegen die Abmahnung, hatte damit bei den Richtern
des Landgerichts Frankfurt jedoch keinen Erfolg.
Die Richter vertraten die Auffassung, dass die Abmahnung zu recht
erfolgt sei und ein Verstoß gegen das Teledienstegesetz vorlag.
Das Unternehmen aus Wales besaß zwar in Deutschland keine Umsatzsteueridentifikationsnummer.
Es hätte jedoch die entsprechende englische Handelsregisternummer
angeben müssen. Die Registerangabe schreibt das deutsche Teledienstegesetz
in § 6 Nr.4 vor. Die Vorschrift des § 6 Nr.4 TDG umfasst
auch entsprechende ausländische Register, soweit im Inland keine
Registereintragungen vorhanden sind. Sinn und Zweck der Impressumsvorschriften
seien unter anderem das Transparentsgebot und damit verbunden ein
effektiver Verbraucherschutz. Diese Ziele könnten nur verfolgt
werden, wenn auch ausländische Unternehmen ihre Registereintragungen
auf ihren Webseiten veröffentlichen, soweit sie Waren oder Dienstleistungen
für den deutschen Raum anbieten.
Zugleich stellten die Richter des LG Frankfurt fest, dass ein Verstoß
gegen die Impressumspflichten des Datenschutzrechtes gleichzeitig
einen Verstoß gegen das UWG darstellt, dem mit einer wettbewerbsrechtlichen
Abmahnung begegnet werden kann. Hiermit bestätigte das LG Frankfurt
die neuere Rechtsprechung anderer Gerichte zu dieser Frage.
(Urteil vom 04.01.2004,
Az.: 3-12 O 151/02)
BGH-Urteil zum Thema Spam
In einem neuen Urteil zum Thema unerwünschte Werbe-Emails
hat der Bundesgerichtshof nochmals ausdrücklich dargelegt, dass
die Zusendung einer unverlangten E-Mail zu Werbezwecken grundsätzlich
gegen die guten Sitten im Wettbewerb verstößt und daher rechtswidrig
ist. Ein derartiges Verhalten begründet Unterlassungs- und ggf.
Schadensersatzansprüche des Empfängers gegenüber dem Versender.
Der Werbende hat nach Auffassung
des Gerichts auch durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen,
daß es nicht zu einer fehlerhaften Zusendung einer E-Mail
zu Werbezwecken aufgrund des Schreibversehens eines Dritten kommt.
Sofern der Versender ein entsprechendes Einverständnis des
Empfängers
mit der E-Mail-Werbung behauptet, so hat er dies konkret darzulegen
und gegebenenfalls zu beweisen, so der BGH.
(Urteil vom 11.3.2004, Az: I ZR 81/01)
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| Neue Referenz: www.sicherer-
pferdetransport.de
Die erfolgreiche deutsche Olympia-Siegerin
im Dressur-Reiten, Ulla Salzgeber bekam im Rahmen der AL-KO
Fahrzeugtechnik eine eigene Webseite: „Fahrsicherheit
beim Pferdetransport“.
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| PlusParts 2.0 überzeugt mit vollständig überarbeitetem
Backoffice
Das intelligente Online-Ersatzteilsystem
PlusParts aus dem Hause Bokowsky+Laymann, wartet in der Programmversion
2.0 mit einem runderneuerten Backoffice auf.
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| Auswirkungen des neuen Wettbewerbsrechts auf das Online-Marketing
Die Neufassung des Gesetzes
gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) kommt inhaltlich mit
wenig Neuerungen.
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