Auswirkungen des neuen Wettbewerbsrechts auf das Online-Marketing
Zum 08.Juli 2004 ist die Neufassung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) in Kraft getreten. Abgesehen von der Abschaffung des Sonderveranstaltungsrechts, also des Verbots von Sonderverkaufsaktionen wurden die wichtigsten Prinzipien des bestehenden Wettbewerbsrechts auch im neuen Gesetz weitestgehend übernommen, wenngleich die systematische Ordnung der Vorschriften wesentlich geändert wurde. Im neugefassten Gesetz finden sich aber auch einige Vorschriften, die für das Direkt-Marketing relevant sind.

Vorschriften zur Telefon, Telefax und E-Mailwerbung
Neu aufgenommen ins Gesetz wurde § 7 mit der Überschrift „Unzumutbare Belästigung“. Darin wurden die Grundsätze der Rechtsprechung des BGH zu Telefon-, Telefax- und E-Mail- Werbung sowie zur Werbung mittels SMS gesetzlich normiert.

Inhaltlich hat sich bei der Telefon-Werbung allerdings nichts geändert. Sie ist gegenüber Verbrauchern nur bei Vorliegen derer Einwilligung erlaubt. Bei Gewerbetreibenden reicht auch die „mutmaßliche Einwilligung“ aus. Von einer mutmaßlichen Einwilligung kann aber nur ausgegangen werden, wenn zwischen dem angebotenen Produkt und dem Tätigkeitsbereich des Gewerbetreibenden ein inhaltlicher Bezug hergestellt werden kann.

Bei Telefax- und E-Mail-Werbung muss ausdrücklich eine Einwilligung des Adressaten für diese Art der Werbung vorliegen.

Für E-Mail Werbung gibt es aber noch eine wichtige Ausnahme, die im Rahmen von Online-Markteingmaßnahmen genutzt werden kann. Hat der Unternehmer die E-Mail-Adresse durch eine Bestellung erhalten, so darf er dem Kunden eine Werbemail für ähnliche Produkte zu schicken. Hat der Kunde z. B. in einem Onlineshop Bücher bestellt, so darf der Shopbetreiber ihm eine WerbE-Mail für weitere Bücher senden, die für ihn interessant sein könnten. Achtung: Weitere Voraussetzung ist, dass dieser bei jeder WerbE-Mail darauf hinweist, dass der E-Mail Empfänger dieser Werbeart widersprechen kann. Wer als Unternehmer seine Kunden über dieses Recht im Ungewissen lässt, der verwirkt sein Recht, solche E-Mail-Adressen für Direktmarketing zu nutzen.

Der deutsche Gesetzgeber hat sich mit den neuen Regelungen für das so genannte „Opt-in“-Prinzip entschieden: Damit wird die Zulässigkeit von Direkt-Werbemaßnahmen im von einer vorherigen Einwilligung des Empfängers abhängig gemacht.

Gewinnabschöpfungsanspruch
Der Gewinnabschöpfungsanspruch, der unter § 10 in das Gesetz aufgenommen wurde ist ein vollkommenes Novum im deutschen Wettbewerbsrecht. Mit dieser Vorschrift wird als zusätzliche Sanktion bei einer Wettbewerbsverletzung die Abführung des Gewinns, der durch wettbewerbswidrige Maßnahmen auf Kosten einer Vielzahl von Abnehmern erzielt wurde, vorgeschrieben.

 
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